Wie dürfen Reiseveranstalter Mallorca-Reisen bewerben?

29. August 2019 04:20

Ein Reiseblogger, der auf seiner Seite regelmäßig Schnäppchenreisen nach Mallorca bewirbt und als „Malle-Reisen“ tituliert, wurde abgemahnt. Da der Begriff „Malle“ eine eingetragene Marke sei, dürfe er künftig nicht mehr verwendet werden. Nun ist ein Rechtsstreit entbrannt, an dessen Ende wohl geklärt sein wird, welche Angebotsbezeichnungen Reiseveranstaltern zukünftig erlaubt sein werden.

Urteil
Mit welchen Begriffen dürfen Reisen nach Mallorca künftig beworben werden?

In der deutschen Umgangssprache wird der fragliche Begriff in aller Regel mit der hierzulande beliebtesten spanischen Urlaubsinsel assoziiert. Ebenso argumentiert der von der Abmahnung Betroffene, der gerichtlich gegen diese vorgehen will. Da die Bezeichnung der Baleareninsel auch Reiseveranstaltern ein Begriff ist, dürfte der Rechtsstreit für die gesamte Reisebranche von größerem Interesse sein – immerhin wird die Frage geklärt, mit welchen Begriffen Reisen, etwa Pauschalreisen oder Partyurlaube, mit dem Zielort Mallorca beworben werden dürfen.
Anstoß des Streits ist die Tatsache, dass ein Unternehmer aus dem nordrhein-westfälischen Hilden sich den Begriff im Jahr 2002 als Marke schützen ließ. Auf Musikträgern, im Fernsehen und im Rundfunk, im Rahmen von Werbung und bei Unterhaltungsangeboten wie Partys darf er daher nicht verwendet werden. Gleichzeitig sind Ortsbezeichnungen generell nicht als Marke eintragbar. Es ist nun an Gerichten, zu klären, inwiefern umgangssprachliche Ortsbezeichnungen rechtlich als solche zu verstehen sind.

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