Wenn der Traumurlaub plötzlich ins Wasser fällt

2. Februar 2018 01:23

Eine Kreuzfahrt ist ein besonderes Urlaubsvergnügen, das sich viele Reisende nur zu besonderen Anlässen gönnen. Umso ärgerlicher ist es, wenn der Veranstalter die Kreuzfahrt kurzfristig ersatzlos streicht. Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Berufungsverfahren (Aktenzeichen 16 U 31/17) nun geklärt, welche Rechte und Pflichten nach der Buchung die Urlauber in einem derartigen Fall haben, wobei es sich nicht zwangsläufig um eine Kreuzfahrt handeln muss:
Der Reiseveranstalter muss dem Urlauber für die verlorene Urlaubszeit eine Entschädigung bezahlen. Ferner muss er für eine angemessene Ersatzreise aufkommen.
Urteil-Hammer

Veranstalter verschusselt Buchung

Vor dem Kölner Oberlandesgericht wurde ein Fall verhandelt, in dem es um eine Karibikkreuzfahrt im Wert von fast 5.000 Euro für zwei Personen ging. Dass für sie keine Buchung vorlag, erfuhr das Ehepaar erst drei Tage vor dem Beginn der Reise, was auf einen Fehler des Veranstalters zurück ging. Kurzentschlossen machte das Ehepaar stattdessen eine Rundreise durch Florida im Mietwagen. Sie gingen außerdem gerichtlich gegen den Veranstalter vor und verlangten neben dem vollen Reisepreis als Schadenersatz auch eine Erstattung der Mehrkosten, die ihnen für die Ersatzreise entstanden war.
In der ersten Instanz war das Ehepaar vor Gericht gescheitert. Das Oberlandesgericht Köln hingegen entschied, dass die Kosten nicht abgelehnt werden dürften, nur weil sich das Reiseziel geändert hatte. Die Richter sahen die Ersatzreise als verhältnismäßig an, zumal der Veranstalter ebenfalls keinen Ersatz habe anbieten können. Das Ehepaar erhielt wegen der verlorenen Urlaubszeit aber nicht den kompletten Reisepreis erstattet, sondern lediglich 73 Prozent.

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