Wann greift eine Reiserücktrittsversicherung in Zeiten der Corona-Krise?
11. Mai 2020 12:24
Die Urlaubssaison naht und immer mehr Menschen stellen sich die Frage, ob sie ihre gebuchte Reise in den nächsten Monaten aufgrund von Corona überhaupt antreten können oder sollten. Je unwahrscheinlicher dies wird, desto relevanter ist die Frage, ob im schlimmsten Falle denn die Reiserücktrittsversicherung in Anspruch genommen werden kann. Inwiefern die Reisekosten erstattet werden, hängt allerdings von ein paar Faktoren ab.
Wann greift die Versicherung?
Ob die Reiserücktrittsversicherung die Kosten für eine entgangene Reise übernimmt, kommt auf die konkreten Bestimmungen in der jeweiligen Versicherung an. Daher lohnt sich zunächst einmal ein Blick in die Versicherungsunterlagen. In der Regel versichern sich Urlauber für den Fall, dass sie die Reise aufgrund einer Krankheit oder bestimmten extremen Ereignissen wie beispielsweise einem Wohnungsbrand nicht antreten können.
Vor diesem Hintergrund reicht es also nicht, dass jemand einfach nur Angst davor hat, an Corona zu erkranken. Es muss eine tatsächliche Krankheit vorliegen und dies schon vor dem Beginn der Reise. Steckt man sich dagegen erst während des Urlaubs an, dann wird eine Reiserücktrittsversicherung benötigt, die auch einen Reiseabbruch abdeckt. Dann übernimmt die Versicherung alle Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abbruch der Reise stehen, nicht aber die Behandlung selbst. Dafür ist wiederum eine Auslandskrankenversicherung notwendig.
Schwieriger wird die Sache aufgrund der Einstufung von Corona durch die WHO. Der Organisation zufolge ist Corona eine Pandemie. Eine solche schließen jedoch viele Versicherungen wiederum explizit in ihren Leistungen aus. Selbst wenn eine Person also an Corona erkrankt, könnte eine Versicherung sich entsprechend weigern, zu zahlen, da es sich um eine Pandemie-Erkrankung handelt.
Gerade vor dem Hintergrund, wenn eine Reiserücktrittsversicherung für eine konkrete Reise gebucht wurde, ist dies natürlich problematisch. Auch Quarantänen und Reise- beziehungsweise Einreiseverbote werden von vielen Reiserücktrittsversicherungen nicht abgedeckt. Will man die Reise trotzdem absagen, dann übernimmt die Versicherung in solchen Fällen in der Regel die Kosten nicht.
(Quelle: https://www.reiseversicherung-vergleich.info/reiseruecktrittsversicherung/)
Reiserücktritt aufgrund von Kurzarbeit
Auch wenn die Reiserücktrittsversicherung in den meisten Fällen bei Corona-verbundenen Reiseabbrüchen nicht greifen wird, gibt es doch eine Ausnahme. Viele Versicherungen decken eine signifikante Minderung des eigenen Einkommens als Grund ab, einen Urlaub nicht anzutreten. Da mittlerweile viele Menschen von der Kurzarbeit betroffen sind, kann es sich also durchaus anbieten, einen genauen Blick in die Versicherungsunterlagen zu werfen.
In der Regel kommt es darauf an, wie groß die Einkommensveränderung ausfällt. Ein typischer Wert ist die Höhe eines monatlichen Nettolohns. Wichtig ist aber, dass die Versicherung erst in Anspruch genommen werden kann, wenn der Verlust bereits vorliegt. Ist er nur absehbar, reicht dies der Versicherung nicht aus. Dies bedeutet aber auch, dass man eine Reise nicht sofort stornieren muss, sondern auch abwarten kann, falls die notwendige Einkommensminderung absehbar ist, der Urlaub selbst aber noch in der Schwebe hängt. Der Versicherte ist erst zur Stornierung verpflichtet, wenn das Ereignis, in diesem Falle der Verlust eines Nettogehalts, tatsächlich eintritt, unabhängig davon, ob es sich schon abzeichnet.
Wer seine Reiserücktrittsversicherung aufgrund von Kurzarbeit in Anspruch nehmen möchte, muss den Einkommensverlust allerdings gegenüber dem Versicherungsunternehmen nachweisen. Dafür wird ein Nachweis vom Arbeitgeber verlangt.
Erstattung für abgesagte Reisen
Auch wenn viele Reiserücktrittsversicherungen Pandemien wie Corona ausschließen, sind sie aktuell in vielen Fällen gar nicht notwendig. Unmittelbar bevorstehende Pauschalreisen können kostenfrei storniert werden, wenn sie laut Gesetz durch unvermeidbare oder außergewöhnliche Umstände erheblich beeinträchtigt werden. Die aktuelle Reisewarnung des Auswärtigen Amts wird als ein solcher Umstand gesehen.
Diese gilt im Moment bis zum 14. Juni. Entsprechend können alle Reisen, die bis zu diesem Tag stattfinden sowohl von den Reisenden als auch dem Veranstalter kostenfrei storniert werden. Reisende, die nach diesem Termin gebucht haben, müssen dagegen im Moment abwarten, ob der Zeitraum noch verlängert wird. Eine kostenfreie Stornierung ist aktuell nicht möglich.
Die Stornierung betrifft dabei wohlgemerkt nur die Reise selbst. Die Reiserücktrittsversicherung lässt sich nicht gemeinsam mit dem Urlaub stornieren. Hintergrund ist die Tatsache, dass die Versicherung bereits ab dem Buchungstag greift und daher schon eine Schutzleistung erbracht wurde. Aus diesem Grund zahlen Versicherungen trotz stornierter Reise ihre Prämien nicht zurück. Eine Ausnahme gilt für Premium-Pakete, die auch Leistungen enthalten, die erst im Urlaub greifen. In diesen Fällen können Versicherte mit einer anteiligen Erstattung rechnen.
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