Urteil: Warnschild befreit Reiseveranstalter nicht immer von Haftung

15. Februar 2020 11:44

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass das Aufstellen von Warnschildern Reiseveranstalter beim Vorliegen von Verstößen gegen Bauvorschriften in Hotels, die sie vermitteln, nicht von ihrer Haftung befreit. Der Reiseveranstalter muss also sicherstellen, dass lokale Bauvorschriften eingehalten werden, um die vom Gast zu erwartenden Sicherheitsstandards zu gewährleisten, auf die dieser einen Anspruch hat.

Urteil
Reiseveranstalter müssen die Einhaltung von Bauvorschriften in Hotels, in die sie vermitteln, sicherstellen. Warnschilder genügen nicht.

Ein gehbehinderter Mann hatte zusammen mit seiner Lebensgefährtin eine Pauschalreise nach Lanzarote gebucht. Aufgrund einer Oberschenkelamputation ist er auf eine Prothese sowie auf eine Unterarmstütze angewiesen. Am Hotel angekommen, nutzte er zu Fuß die Rollstuhlrampe, die einen barrierefreien Zugang sicherstellen soll. Diese war jedoch vom Regen nass, weshalb der Mann stürzte und sich das Handgelenk brach. Daraufhin forderte er vom Reiseveranstalter die Erstattung des Reisepreises sowie ein Schmerzensgeld und Schadenersatz. Er argumentierte, der Reiseveranstalter habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Die konsultierten Gerichte wiesen die Klage jedoch ab. Sie waren der Auffassung, es liege kein Reisemangel vor, da ein Warnschild ausreiche, um auf etwaige Gefahren aufmerksam zu machen – unabhängig davon, ob lokale Bauvorschriften eingehalten wurden. Das Fehlen eines Warnschildes aber konnte der verletzte Urlauber nicht nachweisen.
Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) wurde nun jedoch ein anderes Urteil gefällt: Nach Auffassung des BGH ist gerade die Frage, ob lokale Bauvorschriften eingehalten wurden, entscheidend. Sei dem nicht so, genüge auch kein Warnschild zur Befreiung von Haftungen. Die Verletzung lokaler Bauvorschriften stellt demnach einen Reisemangel dar, da nicht die Sicherheitsstandards geboten werden, die ein Reisender erwarten kann. Der konkrete Fall des Lanzarote-Urlaubers wurde an ein unteres Gericht zurückverwiesen, das nun zu klären hat, ob die betreffende Rollstuhlrampe den spanischen Bauvorschriften zum Zeitpunkt des Unfalls entsprach.

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