Reiseveranstalter dürfen nicht mit „4-Sterne-Kreuzfahrten“ werben

23. Januar 2015 04:30

Wie alle Anbieter, die etwas zu verkaufen haben, wollen Reiseveranstalter ihre angebotenen Produkte, sprich Reisen, natürlich stets im besten Licht präsentieren. Dabei bewegen sie sich jedoch auf einem konstant schmalen Grat – denn die Werbung darf natürlich nicht soweit gehen, dass sie als irreführend eingestuft werden kann. Ein gutes Beispiel dafür bietet ein aktuelles Urteil des Landgerichts Hanau. Dabei ging es um eine Donaukreuzfahrt von Passau nach Budapest – der Reiseveranstalter hatte das Angebot als „Vier-Sterne-Kreuzfahrt“ deklariert und damit den – falschen – Eindruck erweckt, das Schiff sei mit vier Sternen ausgezeichnet. Ist das legitim?

Bei Kreuzfahrten gibt es keine offiziellen Sternebewertungen

Laut dem zuständigen Landgericht: Nein. Denn dem potentiellen Kunden wird mit der Sternenangabe suggeriert, dass es sich um ein Schiff einer gewissen Luxusklasse handelt – das Sternebewertungssystem ist schließlich aus der Hotelerie hinreichend bekannt, wo vier Sterne schon eine überdurchschnittliche Güteklasse darstellen. Der Haken: Bei Schiffen bzw. Kreuzfahrten existiert so ein Bewertungssystem nach Sternen überhaupt nicht. Damit ist die Kategorisierung unmöglich und als irreführende Werbung anzusehen. Der Reiseveranstalter hätte im Angebot deutlich machen müssen, dass es sich nur um eine eigene Einschätzung und nicht um ein Faktum handelt – ein entsprechender Hinweis befand sich jedoch erst auf der fünften Seite der Kreuzfahrtbeschreibung, wo ihn kaum ein Interessent bemerkt hat. Also in Zukunft: Augen auf auch beim Kreuzfahrtkauf – manche Reiseveranstalter arbeiten mit allen Tricks.

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