Mangelhafte Kreuzfahrt – Diese Rechte haben Urlauber

18. September 2021 01:24

Kreuzfahrtreisen erfreuen sich großer Beliebtheit. Viele Millionen Deutsche entscheiden sich jedes Jahr für eine See- oder Flussschiffsreise. Die Kosten für Kreuzfahrtreisen sind dabei hoch und wecken entsprechend hohe Erwartungen an den Urlaub auf dem Wasser. Doch was geschieht, wenn sich während des Urlaubs Reisemängel bemerkbar machen?

Gesetzliche Regelungen bei Rechtsfragen rund um Kreuzfahrten

Kreuzfahrtschiff
Bei mangelhafter Kreuzfahrt, können Reisende Gewährleistungsansprüche sowie Preisminderungen geltend machen.

​In Deutschland gibt es kein einheitliches „Kreuzfahrtrecht“, das in einem eigenen Gesetzestext geregelt wäre. Dennoch haben Urlauber, deren Kreuzfahrt sich als mangelhaft herausstellt, aber selbstverständlich dennoch Rechte. Welche Ansprüche Urlauber im Falle der Mangelhaftigkeit haben, richtet sich dabei nach dem Pauschalreiserecht.

Rechtlich gesehen ist eine Kreuzfahrt nämlich als Pauschalreise einzuordnen. Dementsprechend sind die Regelungen der §§ 651a ff. BGB auf Kreuzfahrten anwendbar. Hieran ändert sich auch dann nichts, wenn Urlauber Kreuzfahrt und An- sowie Abreise getrennt voneinander gebucht haben.

Gewährleistungsansprüche von Reisenden entstehen im Fall der Mangelhaftigkeit

​Läuft die gebuchte Kreuzfahrt nicht wie geplant, können dem Urlauber sogenannte Gewährleistungsansprüche gegenüber ihrem Vertragspartner zustehen. Vertragspartner kann dabei die Reederei oder der Reiseveranstalter sein.

Allerdings entstehen Gewährleistungsansprüche nicht bereits dann, wenn die Schiffsreise dem Urlauber nicht gefällt. Vielmehr ist zu ihrer Entstehung erforderlich, dass der Vertragspartner die Reiseleistungen nicht wie vertraglich vereinbart erbracht hat. Wird die Reiseleistung nicht wie vereinbart erbracht, ist die Reise mangelhaft. Damit dem Urlauber etwa Rückerstattungsansprüche gegenüber dem Vertragspartner entstehen, muss der Mangel jedoch so gravierend sein, dass er über bloße Unannehmlichkeiten hinausgeht. Als „gravierend“ sind Reisemängel dann anzusehen, wenn sie etwa in der Stornierung oder Umbuchung der Reise oder in Routenänderungen zu sehen sind.

Stornierung, Umbuchung und Routenänderungen können zur Minderung berechtigen

Kann der Urlauber seine gebuchte Kreuzfahrt antreten, ist aber mit den erbrachten Reiseleistungen nicht zufrieden, kann er keine vollständige Rückerstattung des gezahlten Reisepreises verlangen. Möglich ist es jedoch, eine anteilige Rückerstattung im Wege der Reisepreisminderung durchzusetzen.

Anders sieht es hingegen dann aus, wenn eine Routenänderung (z. B. aufgrund der Wetterbedingungen) bereits vor Abreise angekündigt wird. Ist der Urlauber mit der neuen Reiseroute nicht einverstanden, kann er die Stornierung oder Umbuchung seiner Reise verlangen.

Anders sieht es hingegen dann aus, wenn der Urlauber seine Reise bereits angetreten hat und sich gravierende Reisemängel erst an Bord herausstellen. Reisemängel können dann etwa im Nichtanlaufen eines bestimmten Hafens, in der fehlenden Nutzbarkeit bestimmter Anlagen an Bord oder in einem nicht wie vereinbart stattfindenden Unterhaltungsprogramm zu sehen sein. Treten solche Reisemängel auf, ist der Urlauber regelmäßig dazu berechtigt, den Reisepreis anteilig zu mindern bzw. die anteilige Rückerstattung de​s Reisepreises zu verlangen.

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