Keine Entschädigung nach Stromausfall am Hamburger Flughafen

8. Juni 2018 04:18

Nichts ging mehr – bedingt durch einen Stromausfall war es vor wenigen Tagen am Hamburger Flughafen nicht nur zappenduster; auch die Gepäckbänder blieben stehen, und Boarding sowie Lautsprecher-Durchsagen funktionierten ebenfalls nicht mehr.

Abflughalle Flughafen Hamburg
Am 3. Juni 2018 blieben die Lichter am Hamburger Flughafen aus.

Nachdem zunächst keine Ursache gefunden werden konnte, wurden sämtliche Abflüge und Ankünfte für 48 Stunden annulliert. Über 30.000 Passagiere waren von dem Stromausfall betroffen, nicht wenige von ihnen hatten keine Möglichkeit, den Flughafen zu verlassen und mussten sich mit einer provisorischen Übernachtung auf Feldbetten arrangieren. Gründe genug für einen Anspruch der Betroffenen auf eine angemessene Entschädigung, oder?

„Außergewöhnliche Umstände“ – kein Schadensersatz

Laut Fluggastrechte-Verordnung der EU haben Passagiere Anspruch auf eine angemessene Entschädigung, wenn ihr Flug nicht durchgeführt wird oder mehr als drei Stunden Verspätung hat. Je nach Länge der Flugstrecke beläuft sich dieser Schadensersatz auf 250 bis 600 Euro. Ein entscheidendes Kriterium für die Zahlung einer Entschädigung ist jedoch die Ursache der Verspätung bzw. des Ausfalls.
Denn sogenannte „außergewöhnliche Umstände“ sind von der oben erwähnten Regelung ausgenommen. Handelt es sich um einen Fall von höherer Gewalt, wird eine finanzielle Entschädigung der Reisenden ausgeschlossen.
Und bei einem Stromausfall handelt es sich um einen solchen. Das bedeutet, dass die Passagiere nach dem Stromausfall kein Anrecht auf die Zahlung einer Entschädigung haben. Das Gleiche gilt für extreme Witterungsbedingungen, die die Sicherheit beeinträchtigen können.

Pauschalreisende können den Reiseveranstalter in die Pflicht nehmen

Etwas mehr Glück haben Pauschalreisende. Wer eine Pauschalreise gebucht hat, kann – unabhängig für den Grund eines Flugausfalls – gegenüber dem Reiseveranstalter einen Minderungsanspruch geltend machen.

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