Gerichtsurteil: Wer zahlt, wenn der Reiseveranstalter pleite geht

7. Januar 2015 01:59

Ein unangenehmes Szenario, das einem deutschen Ehepaar da widerfahren ist: Sie hatten über ein Reisebüro eine Flusskreuzfahrt bei einem Reiseveranstalter aus der Niederlande gebucht – noch vor dem Antritt der Reise ging der Veranstalter jedoch pleite, sodass die Tour nicht stattfand. Das Ehepaar bekam sein Geld nicht zurück und entschied sich, gegen das deutsche Reisebüro vor Gericht zu gehen – und bekam Recht. Ein Urteil, mit dem die Rechte der Urlauber gegenüber internationalen Reiseveranstaltern und Reisebüros gestärkt werden.

Reisebüros müssen prüfen, ob Kunden abgesichert sind

Für Fälle der plötzlichen Insolvenz gibt es eigentlich eine EU-Richtlinie: Demnach müssen sich die Reiseveranstalter für diese Situation absichern, damit die Kunden ihr Geld zurück bekommen und auch nicht im Urlaubsland „stranden“, wenn der Rücktransport ausfällt. In Deutschland müssen die Unternehmen daher einen sogenannten Reisesicherungsschein ausstellen. Der niederländische Reiseveranstalter berief sich jedoch darauf, dass er nur für in den Niederlanden gebuchte Reisen einstehen müsse, nicht aber für Buchungen aus Deutschland. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) müssten die Reisebüros die Insolvenzrichtlinien der Reiseveranstalter in solchen Fällen im Voraus genau prüfen und dafür sorgen, dass ihre Kunden abgesichert sind. Erst im nächsten Schritt dürfte eine Anzahlung verlangt werden – daher müsse es in diesem Fall dm Ehepaar das Geld zurück zahlen.

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