Bei Nichtantritt: Reiseveranstalter darf keine 90% Stornogebühren verlangen

12. März 2015 05:44

Ein neues Urteil des Landgerichts Köln stärkt die Rechte der Kunden gegenüber Reiseveranstaltern. Bei dem konkreten Fall ging es um den Reiseveranstalter DER Touristik, der in seinen Geschäftsbedingungen enorm hohe Stornogebühren bei Nichtantritt der Reise festgelegt hatte: Satte 90 Prozent des Reisepreises durfte das Unternehmen demnach für Pauschalreisen, Flüge, Hotels usw. im Falle des Nichterscheinens einbehalten, bei Kreuzfahrten sogar volle 100 Prozent. Dies wurde zunächst vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) für unzulässig erklärt – das Landgericht Köln hat dem nun zugestimmt – die Stornoklausel ist damit ab sofort ungültig.

Berechnungsgrundlage für Gebühr muss offengelegt werden

Begründung des Gerichtes: Die Stornogebühren dürfen den erwarteten finanziellen Schaden des Reiseveranstalters nicht übersteigen. So würde das Unternehmen bei Flügen Steuern und Flughafengebühren bei Nichtantritt sparen, Hotelzimmer, Mietwagen usw. könnten noch spontan anderweitig vergeben werden. Für jede Art von gebuchter Reise müssten die Ersparnisse individuell berechnet werden – daher sei nicht ersichtlich, wie sich die einheitliche Stornopauschale von 90 Prozent errechne. DER Touristik konnte dafür keine Erklärung liefern, die die Richter zufrieden stellen konnte. In Zukunft müssen die Reiseveranstalter ihre Berechnungen für die Stornogebühren nun offenlegen. Das rechtskräftige Urteil ist ein Erfolg für alle Verbraucher sowie für den vzbv, der bereits seit mehreren Jahren Reiseveranstalter für überhöhte Stornogebühren abgemahnt hat.

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