Sie haben eine Urlaubsreise gebucht und freuen sich nun darauf, dass es bald losgeht? In diesem Artikel informieren wir Sie über Ihre Rechte und Pflichten nach der Reisebuchung. Insbesondere dann, wenn es zu unvorhergesehenen Problemen kommt, wie etwa einer Erhöhung des Reisepreises, einer Flugzeitänderung oder einem notwendigen Reiserücktritt Ihrerseits, ist es gut, darüber Bescheid zu wissen.

Inhaltsverzeichnis – Reiseversicherung

Reisevertrag/Reisebestätigung

Nach der Reisebuchung erhalten Sie vom Reiseveranstalter entweder per Post oder E-Mail die Reisebestätigung und den Reisevertrag. Durch den Abschluss des Reisevertrags verpflichtet sich der Reiseveranstalter die zugesicherten Reiseleistungen mangelfrei zu erbringen, während Sie ihm den vereinbarten Reisepreis dafür zu bezahlen haben. In diesem Dokument sind alle wesentlichen Bestandteile der Reise aufgeführt wie u.a. die Reisedauer, das Reiseziel, die Flugdaten bei Flugreisen, der Name des Hotels und das vereinbarte Verpflegungspaket sowie die Zahlungsbedingungen. Prüfen Sie den Reisevertrag und schauen Sie, ob die Daten mit allen Angaben aus der Buchung übereinstimmen. Dasselbe sollten Sie auch mit der Reisebestätigung machen, in der zumindest der Reisepreis und die Zahlungsbedingungen aufgeführt sein müssen. Bei Fehlern in den Unterlagen, oder wenn etwas unklar ist, sollten Sie den Reiseveranstalter sofort kontaktieren.

Sicherungsschein

Insolvenz
Der Sicherungsschein greift im Falle einer möglichen Insolvenz des Reiseveranstalters.

Des Weiteren ist der Reiseveranstalter verpflichtet, Ihnen nach der Reisebuchung einen Sicherungsschein auszuhändigen. Dieses Dokument garantiert, dass Ihre Reise gegen Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Reiseveranstalters versichert ist. Kommt es zu einer Insolvenz des Reiseveranstalters, erhalten Sie durch diese Versicherung geleistete Anzahlungen zurück und bekommen gegebenenfalls die Kosten für den Rücktransport vom Urlaubsort erstattet. Wichtig: Leisten Sie ohne Sicherungsschein keine Anzahlungen!

Reiseunterlagen

Rechtzeitig vor Reisebeginn werden Ihnen die Reiseunterlagen zugeschickt. Dazu können zum Beispiel die Flugtickets und Voucher für Hotel und Mietwagen gehören. Ein Voucher ist ein Beleg, dass das Hotel bzw. der Mietwagen reserviert und bezahlt worden ist. Diesen Gutschein geben Sie dann einfach an der Hotelrezeption bzw. bei der Mietwagenfiliale ab. Prüfen Sie auch die Daten der Reiseunterlagen genauestens und bei Fehlern oder Fragen kontaktieren Sie Ihren Reiseveranstalter. Da viele Fluggesellschaften heutzutage elektronische Tickets anbieten, ist es übrigens durchaus üblich, dass Sie auch die Reiseunterlagen per E-Mail erhalten.

Erhöhung des Reisepreises nach der Buchung

Ohne Weiteres darf der Reiseveranstalter den vereinbarten Reisepreis im Nachhinein nicht erhöhen. Es gibt unter bestimmten Bedingungen jedoch Ausnahmen. Liegen zwischen dem Abschluss des Reisevertrages und dem Reiseantritt mindestens vier Monate, kann der Reiseveranstalter den Preis erhöhen, sofern gute Grunde dafür vorliegen. Bei diesen Gründen kann es sich um gestiegene Beförderungskosten (z.B. durch teurer gewordenes Benzin) oder gestiegene Fluggebühren handeln. In jedem Fall muss sich der Reiseveranstalter eine Reisepreiserhöhung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten haben und diese darf nur bis 20 Tage vor Reiseantritt erfolgen. Der neue Reisepreis muss Ihnen außerdem genau begründet werden. Liegt die Reisepreiserhöhung über 5 Prozent, haben Sie das Recht den Reisevertrag zu kündigen und alle Anzahlungen vollständig zurückzuerhalten. Alternativ können Sie vom Reiseveranstalter eine gleichwertige Reise zum ursprünglich vereinbarten Preis verlangen.

Flugzeitänderung

Warten am Flughafen
Nachträgliche Änderungen der Flugzeit müssen begründet und angemessen sein.

Mit der Zusendung der Reiseunterlagen bestätigt der Reiseveranstalter Ihnen die Reise- und Flugzeiten. Sie dürfen nun erwarten, dass die Reisezeiten nicht ohne sachlichen Grund geändert werden. Liegt ein triftiger Grund vor, wie zum Beispiel höhere Gewalt, kann der Reiseveranstalter die Flugzeiten ändern, allerdings müssen die Änderungen angemessen sein. Als angemessen gelten Änderungen der Flugzeit von bis zu vier Stunden, zum Beispiel bei einer Verlegung des Fluges von 17 auf 13 Uhr. Verschiebt sich der Flug jedoch von 8 Uhr auf 4 Uhr in der Nacht, ist die Änderung schon nicht mehr angemessen. In diesem Fall können Sie kostenlos von der Reise zurücktreten.

Wenn sich Ihr Rückflug um mehr als 4 Stunden verschiebt, haben Sie nach Reiseende Anspruch auf Minderung des Reisepreises. 5 Prozent Erstattung des Reisepreises sind ein realistischer Wert bei einer Flugverschiebung von 4 Stunden. Bei jeder weiteren Stunde Verspätung können Sie weitere 5 Prozent des durchschnittlichen Tagespreises der Reise zurückverlangen. Ist die Fluggesellschaft für die erhebliche Flugverspätung verantwortlich, können Sie außerdem laut EU-Fluggastrechteverordnung bis zu 600 EUR Entschädigung zusätzlich von der Airline verlangen. Bei Pauschalreisen kann des Weiteren eine Entschädigung für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit geltend gemacht werden. Wird zum Beispiel ein Heimflug von 23 Uhr auf den nächsten Tag um 8 Uhr verschoben, geht Ihnen womöglich ein komplett bezahlter Urlaubstag verloren und sie haben Anrecht auf diese Entschädigung. Wenn Sie Geld zurückfordern möchten, wenden Sie sich binnen 4 Wochen nach der Reise schriftlich an Reiseveranstalter und/oder Flugunternehmen. Weigern diese sich zu zahlen, wenden Sie sich an eine Schlichtungsstelle oder versuchen, Ihre Ansprüche vor Gericht geltend zu machen.

Entschädigung für Reisemängel

Wenn Ihre Pauschalreise nicht so verläuft, wie es das Angebot in Aussicht gestellt hat, können Sie nach Reiseende den Preis mindern beziehungsweise eine Entschädigung verlangen. Die Voraussetzung dafür ist das Vorliegen eines erheblichen Reisemangels, der die Qualität der Reise spürbar mindert. Beispiele dafür sind ein Hotelzimmer mit Aussicht auf eine Baustelle statt des versprochenen Meerblicks, eine fehlende Klimaanlage im Sommer, sofern diese vorher zugesagt wurde, Lärm in der Nacht, der Ihnen den Schlaf raubt oder ein Ausfall von Versorgungseinrichtungen wie eine defekte Toilette. Zur Orientierung können Sie hier die sogenannte Frankfurter Tabelle heranziehen, die einst vom Frankfurter Landgericht entwickelt wurde und einen groben Überblick gibt, welche Minderung bei welchen Mängeln angemessen erscheint. Sollte demnach der zugesagte Meerblick fehlen, können Sie den Reisepreis um 5 bis 10 Prozent senken, bei einem Ausfall der Toilette sind es 15 Prozent und bei einer anderen Unterbringung als vereinbart (zum Beispiel Hotelzimmer statt Ferienwohnung) 5 bis 10 Prozent.

Baustelle
Bei solchen Aussichten können Ansprüche auf Entschädigungen wegen Reisemangels geltend gemacht werden.

Die Grundlage für einen Anspruch auf Entschädigung ist die korrekte Reklamation des Reisemangels. Deswegen müssen Sie den Reisemangel sofort vor Ort dem Reiseleiter melden und ihm eine angemessene Frist setzen, um Abhilfe zu schaffen. In jedem Fall sollten Sie den Reisemangel dokumentieren, zum Beispiel indem Sie Fotos machen oder sich den Mangel von Zeugen bestätigen lassen. Beseitigt die Reiseleitung den Mangel nicht vor Ort, können Sie nach der Reise innerhalb von 4 Wochen den Reisepreis mindern bzw. Entschädigung verlangen. Orientieren Sie sich bei der Höhe der Entschädigungsforderung an der Frankfurter Tabelle. Versuchen Sie sich mit dem Reiseveranstalter gütlich zu einigen, bevor Sie rechtliche Schritte in Betracht ziehen.

Wenn der Reiseveranstalter den Reisemangel nicht innerhalb der angemessenen Frist beseitigt, die Reiseleitung nicht erreichbar ist oder ein Problem vorliegt, bei dem die Abhilfe des Reiseveranstalters zu spät käme, haben Sie das Recht auf Selbsthilfe. Das bedeutet, Sie können selbst Abhilfe schaffen und später finanziellen Ersatz für Ihre Aufwendungen vom Reiseveranstalter verlangen. Das Recht zur Selbsthilfe birgt jedoch ein gewisses Risiko, denn kommt es zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung und das Gericht ist der Ansicht, dass es sich nur um einen geringfügigen und hinnehmbaren Mangel handelt, bleiben Sie auf den Kosten der Selbsthilfe sitzen. Deswegen sollten Sie im Zweifel bei fehlender Abhilfe den Reisemangel auf sich beruhen lassen und später eine Reisepreisminderung verlangen.

Änderung des Flughafens/Hotels

Der Reiseveranstalter hat sich prinzipiell an den im Reisevertrag angegebenen Abflughafen zu halten. Dasselbe gilt für das zugesicherte Hotel. Entscheidend, ob bei einer Änderung ein erheblicher Reisemangel vorliegt, ist jedoch die Zumutbarkeit. Bedeutet die Änderung zum Beispiel, dass Ihr neuer Abflughafen sich in einer halben Autostunde statt einer ganzen erreichen lässt, kommt Ihnen die Änderung ja sogar zugute und sie ist definitiv zumutbar. Wenn Sie jedoch statt aus Ihrer Heimatstadt in den Urlaub zu fliegen, zunächst vier Stunden zu einem anderen Abflughafen fahren müssen, ist die Änderung unzumutbar und Sie haben das Recht, den Reisevertrag ohne Stornokosten zu kündigen und Anzahlungen zurückzuerhalten. Bei nicht ganz so eindeutigen Fällen hat der Reiseveranstalter auf jeden Fall die Kosten zu tragen, die Ihnen durch die Änderung entstehen. Eventuell kann auch Anspruch aus Reisepreisminderung bestehen. Es empfiehlt sich, gegebenenfalls vor Reiseantritt der Änderung zu widersprechen und sich Ansprüche vorzubehalten. Diese sollten Sie dann innerhalb von 4 Wochen nach der Reise schriftlich beim Reiseveranstalter stellen.

Bei einer Änderung des zugesicherten Hotels verhält es sich ähnlich. Bekommen Sie ein anderes Hotel zugeteilt, das demselben Standard entspricht und sich genauso wie die ursprüngliche Unterkunft zum Beispiel eine Viertelstunde vom Flughafen entfernt befindet, liegt kein erheblicher Reisemangel vor. Befindet sich das neue Hotel jedoch dann 4 Autostunden vom Flughafen entfernt, ist die Änderung unzumutbar und sie haben das Recht den Reisevertrag zu kündigen.

Rücktritt/Storno

Wenn Sie von Ihrer gebuchten Pauschalreise zurücktreten möchten oder dies wegen eines Notfalls oder einer Krankheit müssen, haben Sie dem Reiseveranstalter dafür Stornogebühren zu zahlen, die als angemessene Entschädigung für dessen entstandene Kosten zu verstehen sind. Wie hoch diese ausfallen, hängt von der Art der Reise, den Auslagen des Veranstalters und dem Zeitpunkt des Reiserücktritts ab. Die meisten Reiseveranstalter haben Rücktrittspauschalen festgesetzt, die in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgeführt sind. Stornieren Sie Ihre Reise am Tag der Abreise, müssen Sie mit Stornogebühren von 80 bis 100 Prozent rechnen. Einen Monat vorher fallen meist 20 bis 55 Prozent an. Kostenfrei stornieren können Sie lediglich bei „höherer Gewalt“. Diese liegt jedoch nur dann zweifelsfrei vor, wenn das Auswärtige Amt nach Ihrer Buchung eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Bei anderen Fällen, selbst bei Terroranschlägen und Erdbeben, kann sich der Reiseveranstalter weigern „höhere Gewalt“ anzuerkennen, solange er für Reisende keine konkrete Gefahr sieht.

Zu zahlen sind die Stornogebühren innerhalb einer angemessenen Frist, die auf der Stornorechnung ausgewiesen ist, die Sie nach Absage der Reise vom Reiseveranstalter erhalten. Es empfiehlt sich auf jeden Fall der Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung, die bei Krankheit und Notfällen die Stornokosten übernimmt, häufig mit einer geringen Selbstbeteiligung.